Finanzielle Engpässe

Steuerschulden? Notfalls weniger Lohn zahlen

29.06.2009

Unternehmen in der Krise treffen hohe Sorgfaltspflichten

GmbH-Geschäftsführer treffen insbesondere in der Krise des Unternehmens hohe Sorgfaltspflichten. Bezahlt er die Steuerschulden der GmbH aus deren Vermögen nicht oder nicht rechtzeitig, verletzt er dadurch seine Entrichtungspflicht. Er kann sich i.d.R. auch nicht auf das die Haftung begrenzende Gebot der anteiligen Tilgung von Steuerschulden berufen.

Es gilt zwar der Grundsatz, dass der gesetzliche Vertreter einer Kapitalgesellschaft deren Steuerschulden bei nicht ausreichender Liquidität lediglich in dem quotalen Verhältnis zu bezahlen braucht, in der die Gesellschaft auch fällige Forderungen anderer Gesellschaftsgläubiger zu bedienen vermag. Ist die Kapitalgesellschaft bereits illiquid, entfällt deshalb im Regelfall die Steuerentrichtungspflicht.

Dieser Grundsatz ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber nicht ohne Weiteres auf die Pflicht zur Abführung von Lohnsteuer, Lohnkirchensteuer und Solidaritätszuschlägen anwendbar.

Zeichnet sich bei Auszahlung der Arbeitslöhne bereits ab, dass die finanziellen Mittel der Gesellschaft nicht auch für die Entrichtungssteuerschulden ausreichen und muss der Geschäftsführer deshalb den Ausfall der steuerlichen Abzugsbeträge befürchten, hat der Geschäftsführer die Arbeitslöhne entsprechend zu kürzen, sodass die vorhandenen Mittel sowohl die Nettolöhne als auch die Abzugssteuern abdecken. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er persönlich für die nicht entrichteten Steuern der GmbH. Da dies für den Geschäftsführer mithin den finanziellen Ruin bedeuten kann, ist den gesetzlichen Vertretern dringend anzuraten, sich über ihre Pflichten zu informieren und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. (oe)

Quelle: www.haufe.de/recht

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