Steuervorteil Heimbüro: Ein paar Schlupflöcher gibt es noch

04.09.2006

Bezogen auf die Situation des nächsten Jahres heißt das: Für solche Arbeitnehmer mit Telearbeitsplatz in den eigenen vier Wänden gibt es keine Beschränkungen beim Steuernsparen. Sie können alle Kosten absetzen. Und zwar schon frühzeitig. Denn im gleichen Urteil legte der BFH fest: Die Telearbeiter können die Kosten für die Einrichtung des Arbeitsplatzes schon dann absetzen, wenn sie mit der Heimarbeit selbst noch gar nicht begonnen haben.

- In einem weiteren Urteil definierte der BFH, was überhaupt ein häusliches Arbeitszimmer ist. Und nur für dieses gelten die Beschränkungen beim Steuervorteil, Aktenzeichen: VI R 39/04.

Die Richter legten fest, dass etwa eine Dachgeschosswohnung, die keine innere Verbindung zu den Wohnräumen hat, als außerhäusliches Arbeitszimmer gilt. Folge: Alle Kosten sind steuerlich absetzbar. Hingegen ist eine Mansardenwohnung nicht begünstigt, wenn diese nur über die Wohnung zu erreichen ist. Es darf keine gemeinsame Wohneinheit mit den privaten Räumen bestehen. Ansonsten zahlt der Fiskus keinen Cent.

- Zudem zeigen die BFH-Richter einen weiteren Ausweg aus der Arbeitszimmer-Falle auf, Aktenzeichen: VI R 82/04. Demnach kann ein Unternehmen im Haus des Beschäftigten einen Raum anmieten und für die Heimarbeit zur Verfügung stellen. Das Steuersparmodell besteht darin, dass der Beschäftigte alle Kosten (anteilige Miete, Abschreibung, Kreditzinsen usw.) in Zusammenhang mit dem Heimbüro absetzt und im Gegenzug die Miete als Einnahme verbucht. Unterm Strich spart das meist erheblich Abgaben. Das ist möglich, wenn die Anmietung in vorrangigem Interesse des Unternehmens liegt. Als Begründung akzeptiert wird beispielsweise, dass der Arbeitsplatz im Unternehmensgebäude zeitweise nicht zur Verfügung steht, die Arbeit des Beschäftigten währenddessen aber unverzichtbar ist. (ing-diba/mf)

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