Glätteunfall auf Gehweg

Streupflicht delegiert – nicht immer Kontrolle notwendig

12.01.2013
Hat ein Grundstückseigentümer seinem Nachbarn die Räum- und Streupflicht anvertraut, muss er nicht seinen Urlaub unterbrechen, um die Vertretung zu kontrollieren.
Schnee bereitet nicht jedem Freude - vor allem, wenn es um die Räum- und Streupflicht geht.
Schnee bereitet nicht jedem Freude - vor allem, wenn es um die Räum- und Streupflicht geht.

Fährt ein Grundstückseigentümer in Urlaub, so kann er seinem Nachbarn die Räum- und Streupflicht anvertrauen und muss nicht seinen Urlaub unterbrechen, um den Nachbarn zu kontrollieren, wenn der Nachbar in den letzten 15 Jahren zuverlässig geräumt und gestreut hat.

Mit dieser Begründung, so der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Präsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgerichts (OLG) zu seinem Urteil vom 28.02.2012, Az. 11 U 137/11, hat das OLG die Klage einer Unfallverletzten abgewiesen, die bei Glätte auf dem Bürgersteig vor dem Grundstück des Beklagten zu Fall gekommen war.

Zum Sachverhalt: Im Februar vor zwei Jahren war die Klägerin, die Urlaub in Büsum machte, bei Eisglätte zu Fall gekommen und hatte sich am rechten Ellenbogengelenk verletzt. Sie trug vor, auf dem Bürgersteig vor dem Grundstück des Beklagten zu Fall kommen zu sein, der zu diesem Zeitpunkt im Urlaub weilte. Der beklagte Grundstückseigentümer vertraute seit 15 Jahren seinem Nachbarn während seines Urlaubs die Aufgabe an, den Bürgersteig zu räumen und zu streuen. Die Stadt Büsum hat durch Satzung die Räum- und Streupflicht für die Bürgersteige auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen.

Die Klägerin verlangt Schadensersatz über 6.700 Euro und Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro. Die Höhe des Schmerzensgelds begründet sie mit einer andauernden schmerzhaften Bewegungseinschränkung des rechten Arms.

Die Richter haben wir folgt entschieden: Der Grundstückseigentümer haftet nicht. Der Nachbar hat faktisch die Aufgabe der Verkehrssicherung in dem Gefahrenbereich übernommen und im Hinblick hierauf sind Schutzvorkehrungen durch den Grundstückseigentümer unterblieben. Dieser hat sich auf das Tätigwerden des Nachbarn verlassen. Der beauftragte Nachbar ist dann für den Gefahrenbereich nach allgemeinen Haftungsgrundsätzen verantwortlich.

Bei dem Grundstückseigentümer als primärem Verantwortlichen für die Räumung des Bürgersteigs verbleibt die Verpflichtung zur sorgfältigen Auswahl und fortlaufenden Überwachung des Beauftragten. Dabei reichen regelmäßige Kontrollen aus, soweit nicht bei schwerwiegenden Risiken gesteigerte Überwachungspflichten bestehen. Ergeben sich keinerlei Hinweise auf Nachlässigkeiten, kann darauf vertraut werden, dass der Übernehmer der Räum- und Streupflicht sich ordnungsgemäß verhält.

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