Künstlersozialabgabe

Strittige Fälle erkennen und vermeiden

29.01.2008

Vorsicht bei Leistungen mit gestalterischer Note

Die Künstlersozialabgabe fällt nicht nur bei Aufträgen an selbstständige Maler, Musiker, Fotografen oder Journalisten an. Auch Leistungen von anderen Berufsgruppen können als künstlerisch gewertet werden. Die DHPG-Berater nennen Beispiele, wo bei einer regelmäßigen Beauftragung besondere Vorsicht geboten ist.

1. Übersetzungen: Schon einfache Sprachübersetzungen für Werbebroschüren oder Bedienungsanleitungen können als journalistische Leistung interpretiert werden. Wort-getreue Übersetzungen oder Korrekturlesen erfordern hingegen keinen Schöpfergeist.

2. Webdesign: Viele Websites sind Dauerprojekte und werden fortlaufend durch externe Dienstleister gepflegt. Nur selten handelt es sich um reine Programmierleistungen, die nicht der Abgabepflicht unterliegen.

3. Produktdesign: Bei vielen Produkten - auch in der Industrie - sind Designer am Werk. Dabei ist es unerheblich, ob der schöpferische Aspekt für die Funktionsfähigkeit eines Produktes maßgeblich ist (z.B. Verpackungen).

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