Surftipp: Neuregelung der Impressumspflicht zum 1.3.2007

21.02.2007

Vollends verwirrend stellt sich die Rechtslage für die Betreiber der zahlreichen Internet-Tagebücher, den sog. Blogs, dar. In vielen Internetforen wird über deren Verortung in den Neuregelungen bereits seit längerem kontrovers diskutiert. Letztlich gibt es hier nur die wenig befriedigende Antwort, dass deren Pflichten je nach konkreter Angebotsausgestaltung unterschiedlich sind. Blog-Betreiber, die ihren Auftritt mit Werbeanzeigen finanzieren oder anderswie entgeltlich tätig werden oder ein Angebot bereitstellen, mit dem typischerweise ein Entgelt angestrebt wird, müssen, wie bisher schon, ein vollständiges Impressum aufweisen. Dies gilt ferner für journalistisch-redaktionell gestaltete Blogs, bei denen zusätzlich noch ein Verantwortlicher mit Angabe des Namens und der Anschrift anzugeben ist. Alle anderen müssen zumindest Name und Anschrift nennen. Schwierige Abgrenzungsfragen sind mit der Neuregelung vorprogrammiert. Rechtssicherheit wird so durch den Gesetzgeber nicht geschaffen. Webmastern ist zu raten, im Zweifel lieber mehr als zu wenige Angaben zu machen, insbesondere nicht auf die Angabe einer E-Mail-Adresse zu verzichten.

Links & Law bietet unter http://www.linksandlaw.info ausführliche Informationen zur Impressumspflicht. Diese reichen von Tipps zur Anbringung der Pflichtangaben über ein FAQ bis zu einer Rechtsprechungsübersicht. Die neue Rechtslage, mit besonderem Augenmerk auf die Auswirkungen auf die Betreiber der zahlreichen Internet-Tagebücher, den sog. Blogs, wird ausführlich erörtert. (mf)

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