Was Sie vom Mietrecht wissen müssen

Tipps für Mieter und Vermieter



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Untervermietung, Geschäftsadresse und Vermieterbescheinigung – die Arag-Experten geben eine Übersicht über rechtlich relevante Fragen.
Gibt ein Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters seine Wohnadresse als Geschäftsanschrift an, darf der Vermieter den Mietvertrag kündigen.
Gibt ein Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters seine Wohnadresse als Geschäftsanschrift an, darf der Vermieter den Mietvertrag kündigen.
Foto: Bernd Leitner/Fotolia

Mietrechtliche Auseinandersetzungen wie die nachstehend genannten landen häufig vor Gericht.

Erlaubnis zur Untervermietung gilt nicht für Touristen

Eine vom Vermieter erteilte Untervermietungserlaubnis berechtigt den Mieter nicht automatisch dazu, die Wohnung an Touristen zu vermieten. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (Az.: VIII ZR 210/13).

Im konkreten Fall hatte der beklagte Mieter einer Zwei-Zimmer-Wohnung in Berlin seine Vermieterin um eine Erlaubnis zur zeitweisen Untervermietung gebeten, weil er die Wohnung nur etwa alle 14 Tage am Wochenende für Besuche seiner Tochter nutzte. Die Vermieterin erteilte ihm die Erlaubnis mit der Maßgabe, dass er sich verpflichte, den Untermietern Postvollmacht zur erteilen. Dadurch sollten "alle Willenserklärungen, Betriebskostenabrechnungen, Mieterhöhungsverlangen etc. als ordnungsgemäß zugestellt gelten", wenn sie in seinem Briefkasten landeten, auch wenn der Untermieter die Post nicht an ihn weitergegeben haben sollte.

Nachdem der Vermieter gewechselt hatte, bot der Beklagte die Wohnung im Internet zur tageweisen Anmietung für Touristen an. Eine solche Nutzung hielten die neuen Vermieter für vertragswidrig. Sie mahnten den Beklagten ab und kündigten schließlich das Mietverhältnis, nachdem das Angebot des Beklagten erneut im Internet abrufbar war.

Der BGH hat jetzt entschieden, dass der Beklagte nicht zur Untervermietung an Touristen berechtigt gewesen sei. Denn die Überlassung der Wohnung an beliebige Touristen sei etwas anderes als eine regelmäßig auf gewisse Dauer angelegte Untervermietung. Eine erteilte Untervermietungserlaubnis decke diese Art der Nutzung daher nicht ohne weiteres ab. Im Übrigen sei mit der Vermieterin vereinbart gewesen, dass der Beklagte den Untermietern Postvollmacht erteilt. Schon das zeige, dass eine Vermietung an Touristen nicht gewollt war, weil diese eine solche Funktion nicht wahrnehmen konnten.

Wohnung darf nicht als Geschäftsadresse genannt werden

Gibt ein Mieter seine Wohnadresse gegenüber dem Gewerbeamt und Kunden als Geschäftsanschrift an, ohne dass dies vertraglich vereinbart war, darf der Vermieter laut einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) das Mietverhältnis kündigen (Az.: VIII ZR 149/13). Der beklagte Mieter ist Inhaber eines Gewerbebetriebs, der unter anderem Hausmeisterservices anbietet. Gegenüber dem Gewerbeamt gab er das angemietete Einfamilienhaus als Geschäftsanschrift an. Unter dieser Anschrift trat er auch gegenüber Kunden auf.

Der Vermieter mahnte ihn vergeblich wegen unerlaubter gewerblicher Nutzung des zu Wohnzwecken gemieteten Hauses ab und sprach schließlich eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses aus. Zu Recht, so der BGH. Treten geschäftliche Aktivitäten des Mieters nach außen in Erscheinung, liege eine gewerbliche Nutzung vor, die der Vermieter einer Wohnung ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung nicht hinnehmen müsse.

Dass der Beklagte in dem angemieteten Haus weder Kunden empfangen noch Mitarbeiter beschäftigt hatte, änderte daran nach Ansicht der Karlsruher Richter nichts. Der Vermieter habe die gewerblichen Aktivitäten des Beklagten auch nicht nach Treu und Glauben ausnahmsweise gestatten müssen, befanden die Richter. Ein solcher Anspruch bestehe nur im Ausnahmefall und komme hier wegen der Art und Größe des Gewerbebetriebs des Beklagten nicht in Betracht.

Zur Startseite