Berufsausbildung

Tipps zum Steuerabzug

08.10.2010

Anerkennung von Erstausbildung an strenge Bedingungen geknüpft

Er ist vielmehr der Meinung, dass eine Erstausbildung im Sinne des § 12 Nr. 5 EStG nur vorliege, wenn es sich um eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Ausbildung z.B. nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung) handele. Dies sei der Fall, wenn der Beruf durch eine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten oder hierzu vergleichbaren Ausbildungsganges erlernt werde und deren Dauer bei einer Vollzeitausbildung mindestens zwei Jahre betrage. Hieran fehle es bei der Ausbildung des Klägers zum Rettungssanitäter. Daher sei die Pilotenausbildung des Klägers als erstmalige Berufsausbildung anzusehen. Verfassungsrechtliche Bedenken an der Regelung des § 12 Nr. 5 EStG sah der 3. Senat nicht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Passau empfiehlt, dies zu beachten und ggf. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband (www.duv-verband.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Jörg Passau, Steuerberater und Vizepräsident sowie geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV, c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 9743010, E-Mail: info@duv-verband.de, Internet: www.pani-c.de und www.duv-verband.de

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