Konsequenzen
In der Konsequenz bedeutet dies, dass die Abgabe einer berichtigenden Voranmeldung eine weitere (wirksame) Selbstanzeige, etwa durch die USt-Jahreserklärung, ausschließt. Die nur teilweise berichtigende USt-Jahreserklärung (Teilselbstanzeige) schließt eine weitere Selbstanzeige hinsichtlich etwaiger weiterer (bedingt vorsätzlicher) Falschangaben aus.
Hofmann empfiehlt, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband (www.duv-verband.de) verweist. (oe)
Weitere Informationen und Kontakt:
Hans Georg Hofmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerstrafverteidiger, c/o Anwaltskanzlei Siegel-Hofmann & Hofmann, Heilbronner Str. 77, 74211 Leingarten, Tel.: 07131/82633, E-Mail: info@siegel-hofmann.de, Internet www.siegel-hofmann.de