Umschulung in Wunschberuf nicht einklagbar

19.10.2005
Arbeitnehmer haben keinen Rechtsanspruch, in einen bestimmten Wunschberuf umgeschult zu werden.

Arbeitnehmer haben keinen Rechtsanspruch, in einen bestimmten Wunschberuf umgeschult zu werden. Dies hat das Sozialgericht Dortmund entschieden.

Verhandelt wurde der Fall eines 48-jährigen arbeitslosen Schlossers, der die Deutsche Rentenversicherung Westfalen verklagt hatte, ihm eine Umschulung zum Ergotherapeuten zu finanzieren. Das Gericht sah seinen Anspruch jedoch nicht und urteilte, die Umschulung sei zu Recht abgelehnt worden.

Die Rentenversicherung habe bei ihrer Entscheidung Dinge wie Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Wunschberufes auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt. Dass die Umschulung in ein völlig neues Berufsfeld unter diesen Gesichtspunkten als kritisch beurteilt wurde, sei nicht zu beanstanden (S 34 RJ 296/04). (mf)

Zur Startseite