Kein Steuerabzug möglich

Umzug - und der Fiskus ist mit dabei

22.06.2009

Keine ausschließlich berufliche Veranlassung

Damit war die ausschließlich berufliche Veranlassung des Umzugs nicht gegeben, denn, so das Finanzgericht, wenn der Vermieter nur den Klägern, nicht aber der GmbH gekündigt hätte, so hätten die Kläger unabhängig von der GmbH auch umziehen müssen, und zwar rein privat. Dass sie zufällig gleichzeitig und räumlich übereinstimmend mit der GmbH umgezogen sind, mache den Umzug nicht beruflich bedingt. Für eine nicht unerhebliche private Mitveranlassung sprach aus der Sicht der Richter auch der Umstand, dass die Kläger auf ihr eigenes Grundstück umgezogen sind. Der Tatsache, dass eine Wohnung in unmittelbarer Nähe der Geschäftsräume der GmbH für den Kläger sicher praktisch und nützlich war, maß das Gericht demgegenüber keine entscheidende Bedeutung bei.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Passau empfiehlt, dieses Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Jörg Passau, Steuerberater und Vizepräsident sowie geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DASV, c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 9743010, E-Mail: info@mittelstands-anwaelte.de, Internet: www.mittelstands-anwaelte.de

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