Haftungsbeschränkung oder nicht?

Unfall beim Fahrsicherheitstraining

12.05.2011

Kein stillschweigender Haftungsausschluss

Für einen stillschweigenden Haftungsausschluss lägen die Voraussetzungen nicht vor. Es habe sich nicht um eine Rennveranstaltung gehandelt, bei denen mit einem Haftungsausschluss gerechnet werden müsse, sondern um ein Fahrsicherheitstraining, bei dem nicht die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten, sondern die Verbesserung des Fahrverhaltens im Vordergrund gestanden habe. Das Abkleben gefährlicher Teile sei nur vorübergehend erfolgt und führe daher auch nicht zu einem Erlöschen des Versicherungsschutzes.

Auch eine ausdrückliche Haftungsbeschränkung aus den Teilnahmebedingungen des Veranstalters sei nicht anzunehmen. In den Teilnahmebedingungen sei die Haftung der Teilnehmer untereinander nicht eindeutig ausgeschlossen oder beschränkt worden. Die Teilnahmebedingungen regelten die Beziehung zwischen Veranstalter und Teilnehmer, nicht die Haftung der Teilnehmer untereinander. Der Kläger habe somit durch seine Unterschrift nicht pauschal auf alle Ansprüche gegen andere Teilnehmer für den Fall eines Unfalls verzichtet.

Die Beweisaufnahme vor dem Senat ergab, dass der beklagte Motorradfahrer den Unfall verursacht hat. Zeugen konnten bestätigen, dass der Kläger den Beklagten überholt hatte und der Beklagte im Bereich einer Linkskurve gegen das Hinterrad des Motorrads des Klägers gefahren war. Der Beklagte habe, so der Senat, seine Fahrweise nicht den örtlichen Gegebenheiten angepasst. Zwar gelte die Straßenverkehrsordnung nicht, da der Nürburgring nicht für den öffentlichen Verkehr geöffnet ist. Dennoch seien die Fahrer einander zur verkehrsüblichen Sorgfalt verpflichtet. Dagegen habe der Beklagte verstoßen, als er in die Fahrlinie des Klägers hinein gefahren sei. Der Kläger erlitt bei dem Unfall eine Mittelhandfraktur, einen Rippenbruch und eine Hüftgelenksprellung.

Klarmann empfiehlt, dies zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. (www.vdvka.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Jens Klarmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Präsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des VdVKA - Verband Deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V., c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Walkerdamm 1, 24103 Kiel, Tel.: 0431 9743030, E-Mail:j.klarmann@pani-c.de, Internet: www.pani-c.de

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