Haftungsbeschränkung oder nicht?

Unfall beim Fahrsicherheitstraining

12.05.2011
OLG Koblenz sieht keinen Haftungsausschluss beim Fahrsicherheitstraining auf dem Nürburgring.

Ein Teilnehmer an einem Fahrsicherheitstraining kann nach einem Unfall auch dann Schadensersatz erhalten, wenn er zuvor erklärt hat, dass er auf eigene Gefahr an dem Training teilnehme.

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Präsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das am 07.04.2011 veröffentlichte Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 14. März 2011, Az: 12 U 1529/09), mit welchem das Gericht einem Motorradfahrer, der im August 2008 anlässlich eines sogenannten instructor-geführten Fahrertrainings auf dem Nürburgring einen Unfall erlitten hatte, Schadensersatz in Höhe von ca. 4.000 Euro und ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro zugesprochen hat. Der Unfall war nach der Überzeugung des Senats von einem anderen Teilnehmer verschuldet worden.

Der Kläger hatte vor dem Training die Teilnahmebedingungen des Veranstalters unterzeichnet, nach der die Teilnahme an dem Training auf eigene Gefahr erfolgen sollte und Schadensersatzansprüche an den Veranstalter ausgeschlossen waren. Der Teilnehmer sollte für Personen- und Sachschäden Dritter haften, wenn er diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht.

Das Landgericht Koblenz hatte die Klage abgewiesen, weil es von einer ausdrücklichen Haftungsbeschränkung der Teilnehmer untereinander auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ausgegangen war. Der andere Motorradfahrer habe den Unfall allenfalls leicht fahrlässig verursacht. Zudem sei die Haftung auch stillschweigend ausgeschlossen worden. Denn es habe kein Versicherungsschutz bestanden, da die Teilnehmer zuvor alle gefährlichen Teile an ihren Motorrädern abgeklebt hätten und somit die Betriebserlaubnis erloschen sei.

Auf die Berufung des Klägers hat der Senat nun das Urteil des Landgerichts abgeändert, so Klarmann, und die Klage überwiegend zugesprochen. Der Senat führte aus, dass zwischen den Teilnehmern weder ein stillschweigender noch ein ausdrücklicher Haftungsausschluss angenommen werden könne.

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