BGH sieht Erstattungsanspruch

Unfallschäden und Rechtsanwaltskosten



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Halter von Fahrzeugflotten müssen sich berufsbedingt wohl oder übel häufig mit Verkehrsunfällen der Dienstwagen in ihren Unternehmen beschäftigen.
Wer zahlt? Die Schadenabteilungen von Versicherungsgesellschaften lehnen die Übernahme von Anwaltskosten gerne ab.
Wer zahlt? Die Schadenabteilungen von Versicherungsgesellschaften lehnen die Übernahme von Anwaltskosten gerne ab.
Foto: BMW

Ob Firmenwagen oder nicht: Bei der Regulierung der Unfallschäden, so der Moerser Fachanwalt für Verkehrs- und Strafrecht Bertil Jakobson, kommt es häufig in der Praxis zu Streitigkeiten mit der jeweiligen Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Diese ist typischerweise darum bemüht, den von ihr zu regulierenden Schaden so gering wie möglich zu halten. Jakobson ist Mitglied beim VdVKA (Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V.) mit Sitz in Kiel sowie gleichzeitiger Vizepräsident des VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e.V.

Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes besteht grundsätzlich ein Anspruch des Geschädigten auf den erforderlichen Geldbetrag, wenn wegen der Beschädigung einer Sache – wie zum Beispiel dem Fahrzeug einer Fahrzeugflotte – Schadenersatz zu leisten ist, § 249 II S. 1 BGB. Ein Zankapfel kann dann unter anderem die Frage werden, ob der Halter einer Fahrzeugflotte als Geschädigter insbesondere auch einen Anspruch auf Erstattung der durch die Einschaltung eines eigenen Anwaltes entstandenen Rechtsverfolgungskosten hat.

Berufung auf 20 Jahre altes BGH-Urteil

In der Praxis kann immer wieder beobachtet werden, so Jakobson, dass Schadenabteilungen von Kfz-Haftpflichtversicherung eine fast 20 Jahre alte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH-Urteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94) bemühen, um die Erstattung der Anwaltskosten des Geschädigten abzulehnen. In dieser Entscheidung hatte der BGH seinerzeit u.a. wörtlich ausgeführt, dass

"(…) für den Fall, dass die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar ist, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, es grundsätzlich nicht erforderlich sein wird, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger bzw. seiner Versicherung einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. (…)"

Diese Entscheidung hatte einen Sachverhalt zum Gegenstand, bei dem die Autobahneinrichtung einer Leitplanke beschädigt worden ist.

Ablehnung der Kostenregulierung

Unter Zitierung dieser Entscheidung wird immer wieder der Versuch unternommen, die Regulierung der Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes abzulehnen.

Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber bei genauerer Betrachtung auf die "typischen" Verkehrsunfälle von Haltern von Fahrzeugflotten deswegen nicht anwendbar, weil bei letzteren regelmäßig mindestens zwei Kraftfahrzeuge involviert sind.

Mit anderen Worten: Wenn ein Kfz gegen eine Leitplanke fährt und diese beschädigt, ist dies ein völlig anderer Lebenssachverhalt als derjenige, bei dem z.B. zwei Fahrzeuge im Straßenverkehr miteinander streifend oder frontal kollidieren.

Auf der nächsten Seite werden u.a. eine Reihe von Urteilen mit Versicherungsunternehmen vorgestellt.

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