Was dabei zu beachten ist

Unternehmensnachfolge rechtzeitig regeln

12.09.2008

Ist der Unternehmensnachfolger verheiratet oder beabsichtigt dieser zu heiraten, ist schließlich zu überlegen, ob das diesem übertragene Unternehmen durch Abschluss eines Ehevertrages aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden sollte, so dass auch etwaige Wertsteigerungen des Unternehmens nicht dem Zugewinnausgleichsanspruch des Ehepartners im Falle einer Scheidung der Ehe unterliegen.

Neben der Übertragung des Unternehmens schon zu Lebzeiten sollte der Unternehmer jedoch stets, auch in jungen Jahren, ein Testament oder einen Erbvertrag bereit halten, damit im Falle seines unvorhergesehenen Ablebens keine Schwierigkeiten auf das Unternehmen zukommen. Bei einer Gesellschaftsbeteiligung des Unternehmers ist als Besonderheit zu beachten, dass die erbrechtlichen Anordnungen und die gesellschaftsvertraglichen Regelungen auf einander abgestimmt werden müssen. Widersprechen diese sich, können die letztwilligen Verfügungen nicht wirksam umgesetzt werden. Insbesondere aus diesem Grunde ist dringend davon abzuraten, ohne sachverständige Beratung selbst in einem eigenhändigen Testament die Unternehmensnachfolge zu regeln.

Die Notarkammern empfehlen: Grundsätzlich sollte die Unternehmensnachfolge nicht erst von Todes wegen sondern bereits unter Lebenden im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgen. Für den Fall des unvorhergesehenen Ablebens ist jedoch eine letztwillige Verfügung in der Form eines Unternehmertestaments unerlässlich. Gerade im Rahmen der Unternehmensnachfolge kann der Notar dem Unternehmer mit Rat und Hilfe zur Seite stehen. Die Einschaltung des Notars ist nicht nur auf Grund seines besonderen Fachwissens auf den Gebieten des Gesellschafts-, Familien- und Erbrechts vorteilhaft, sondern gerade auch wegen seiner neutralen Stellung als Berater aller Beteiligten.

Hinzu kommt, dass die meisten Gestaltungen wegen ihrer einschneidenden Bedeutung für die Beteiligten der notariellen Beurkundung bedürfen. Auch aus diesem Grunde ist die frühzeitige Einschaltung des Notars unerlässlich. (mf)

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