Unwirksamkeit einer arbeitsrechtlichen Kündigung per SMS

21.12.2007

Das Landesarbeitsgericht Hamm gab dem Fahrer in seinem Urteil vom 17.08.2007 vollumfänglich Recht. Nach Ansicht der Richter konnte weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer das bestehende Arbeitsverhältnis durch den Versand einer SMS beenden, da die nach § 623 BGB notwendige Schriftform beim Versand einer SMS nicht eingehalten wird. Zudem stellte es nach dem Dafürhalten der Richter des LAG Hamm auch keinen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben dar, dass der Fahrer die "Kündigung" per SMS zunächst widerspruchslos entgegen genommen hat und sich erst später im Kündigungsschutzprozess auf den Formmangel berufen hat. Schließlich hielten die Richter auch die später durch den Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Kündigung für unwirksam, da es nach ihrer Ansicht an einem wichtigen Grund für die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses fehlte (LAG Hamm, Urteil vom 17.08.2007, Az.: 10 Sa 512/07).

Nach alledem sollte bei einer arbeitsrechtlichen Kündigung immer genau darauf geachtet werden, dass die Formvorschriften eingehalten werden und dass die Übermittlung der Erklärung gerade nicht per Telefax, per E-Mail oder per SMS erfolgt.

Kontakt und weitere Informationen: Rechtsanwaltskanzlei Dr. Christian Salzbrunn, Alt-Pempelfort 3, 40211 Düsseldorf. Tel.: 0211/1752089-0, Fax: 0211 / 1752089-9. Mail: info@ra-salzbrunn.de. Weitere Informationen zur Rechtsanwaltskanzlei Dr. Christian Salzbrunn erhalten Sie im Internet über die Homepage http://www.ra-salzbrunn.de. (mf)

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