Urteil: Abmahnung ist kein Kündigungsverzicht

08.09.2005
Meistens beinhaltet eine Abmahnung auch den Verzicht auf eine Kündigung wegen des betreffenden Vorfalls. Die Bewährung kann aber auch an Bedingungen geknüpft werden.

Auch, wenn in einer Abmahnung regelmäßig ein Kündigungsverzicht enthalten ist, kann sich der Arbeitgeber in Ausnahmefällen ein Kündigungsrecht vorbehalten. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.

Wie der Anwalt-Suchservice unter Berufung auf ein aktuelles Urteil berichtet, hatte ein 43-jähriger Mann von seinem Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen nur drei statt der beantragten fünf Wochen Sommerurlaub erhalten. Daraufhin drohte der Mitarbeiter wütend, er werde sich für die nicht genehmigte Zeit krank schreiben lassen. Dafür kassierte er von seinem Chef eine schriftliche Abmahnung, in welcher sich dieser ausdrücklich ein Kündigungsrecht vorbehielt, sollte der Mitarbeiter nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen.

Der unterschätzte offenbar den ernst seiner Lage und schickte tatsächlich ein ärztliches Attest aus seinem Urlaubsort, dass seinen Aufenthalt wegen angeblicher Krankheit um genau zwei Wochen verlängerte. Der Arbeitgeber kündigte dem Mann fristgemäß, der sich dagegen mit einer Klage wehrte: Er war der Ansicht, sein Chef könne ihn nicht wegen desselben Pflichtverstoßes erst abmahnen und im Nachhinein kündigen.

Kann er aber doch, befand das LAG (Az. 5Sa 279/04). Die Krankheitsandrohung sei eine Nötigung gegenüber dem Arbeitgeber, die eine Kündigung rechtfertige, so die Richter. Zwar sei in einer Abmahnung regelmäßig ein Verzicht auf das Kündigungsrecht wegen eines bestimmten Vorfalls enthalten, weil der Arbeitgeber damit deutlich machen will, dass er den Vorfall "verzeihe". Doch in solchen Fällen sei es auch erlaubt, die Bewährungschance des Mitarbeiters an Bedingungen zu knüpfen. Diese habe der Kläger bewusst nicht erfüllt. (mf)

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