Urteil: Falschlieferung bei eBay-Auktion

07.10.2005
Ein vereinbarter Gewährleistungsausschuss greift nicht, wenn die falsche Ware geliefert wird.

Vereinbaren die Kaufvertragsparteien bei einer eBay-Versteigerungsauktion einen Gewährleistungsausschluss, so greift dieser dann nicht, wenn ein anderer Gegenstand als die ersteigerte Sache geliefert wird und wenn dann dieser Gegenstand mangelhaft ist.

Denn der Gewährleistungsausschluss kann sich nicht auf den Sachmangel einer Falschlieferung beziehen. Andernfalls könnte so der Verkäufer völlig andere, unter Umständen wertlose Sachen, sanktionslos an den Käufer senden, um sich dann auf den Gewährleistungsausschluss zu berufen (Amtsgericht Aachen, Az.: 10 C 69/05). (mf)

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