Urteil: Steuererstattung auch rückwirkend möglich

02.10.2006

In einem weiteren Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Steuerzahler, der aus Unkenntnis die Zweijahresfrist nicht beachtete, eine Wiedereinsetzung erhalten kann (Az. VI R 51/04). Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Zweijahresfrist für die Antragsveranlagung möglich, also bis Ende dieses Jahres beispielsweise noch für das Steuerjahr 2003. Steuerzahler mit vergleichbaren Fällen brauchen damit nicht auf die Entscheidung aus Karlsruhe warten, sondern können unter Hinweis auf dieses Urteil gleich eine Bearbeitung ihrer Steuererklärung fordern.

Zuviel Lohnsteuern haben nicht nur Arbeitnehmer mit höheren Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen gezahlt, sondern meist auch Arbeitnehmer, die im Laufe des Jahres arbeitslos wurden oder aus anderen Gründen nicht in allen Monaten gleichen Lohn bezogen haben. Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen können sich die steuerliche Situation in ihrer Beratungsstelle genau berechnen lassen. Wer bisher keine Steuererklärung eingereicht hat, sollte auch für zurückliegende Jahre die Möglichkeit einer Steuererstattung prüfen lassen. (mf)

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