Urteil: Verbesserter Schutz von Homepages

03.08.2005
Landgericht München stellt Internetauftritt unter Urheberrechtsschutz

Das Landgericht München hat in einer Entscheidung klargestellt, dass ein Internetauftritt durchaus eine schöpferische Eigentümlichkeit haben kann und damit nach dem Urheberrechtsgesetz zu schützen ist (Az.: 7 O 1888/04).

Eine Internetagentur war von einem Unternehmen beauftragt worden, eine Website zu erstellen. Nach der Fertigstellung des neuen Internetauftrittes stellte die Multimedia-Agentur ihrem Auftraggeber einen Betrag in Höhe von 4.872 Euro in Rechnung. Ohne zu bezahlen nutzte der Auftraggeber die Homepage nach deren Abnahme länger als ein halbes Jahr. Dann kündigte der Auftraggeber den Vertrag mit dem Hinweis, die Multimedia-Agentur habe ihm nicht alle Programmierdaten überlassen.

Dagegen klagte die Agentur vor dem Landgericht München und forderte nicht nur die ausstehenden Werklohnansprüche, sondern machte auch wegen Urheberrechtsverletzung vor Gericht Unterlassungs- und Auskunftsansprüche geltend.

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