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Urteil zur produktneutralen Ausschreibung

19.02.2008

Durch diese beabsichtigte Gewichtung hat die Vergabestelle mittelbar bestimmte Produkte vorgegeben, so dass die Grundsätze des § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOL/A zu berücksichtigen sind. Weiter führt das Gericht aus:

"Zwar kann eine Ausschreibung grundsätzlich auch in dieser Form durchgeführt werden; hierfür muss jedoch ein berechtigter Anlass bestehen und die Vergabestelle hat dies im Einzelnen nachvollziehbar zu begründen und zu dokumentieren, insbesondere im Hinblick auf das angeblich erwartete Bestellverhalten, aus dem sich die Vorgabe der Gewichtung ergeben soll. Gerade diesem Erfordernis ist die Antragsgegnerin nicht ausreichend nachgekommen."

Die Richter kritisieren, dass allgemein die Gewichtung damit begründet wird, dass so das Bestellverhalten der jeweiligen Behörden wiedergegeben wird. Die bloße Unterstellung eines solchen Bestellverhaltens ohne weitere Begründung ist aber nicht zulässig. Auch der Verweis auf die Vielfalt der in den Dienststellen zum Einsatz kommenden Drucker sowie ihre Unkenntnis über deren konkrete Einsatzbedingungen, das Alter und den Pflegezustand genügt nicht, um Original-Produkte in der hier erfolgten Art und Weise zu bevorzugen.

Das Argument, bestimmte Druckermodelle lassen sich mit Alternativprodukten nicht ordnungsgemäß einsetzen, wird von dem Gericht als nicht ausreichend tragfähig angesehen. Hier hätte die Vergabestelle weitergehende Informationen sammeln müssen und dies entsprechend im Rahmen der Vergabeakte vermerken müssen.

In den Schlussbemerkungen führt das Gericht weiter aus: "Der Vergabestelle ist darüber hinaus entgegenzuhalten, dass auch keine ausreichende Dokumentation Ihrer Erwägungen vorgenommen worden ist. Ein fortlaufend geführter Vergabevermerk hinsichtlich Planung, Vorbereitung von Entscheidungsphasen und insbesondere der tragenden Ermessenserwägungen, die zu der Aufstellung des Leistungsverzeichnisses in der vorliegenden Form geführt haben, ist in den von der Vergabestelle vorgelegten Akten nicht enthalten. Es fehlen insbesondere Unterlagen, die den Prüfungs- und Willensbildungsprozess der zuständigen Entscheidungsträger dokumentieren und aus denen sich die Einhaltung des Wertungsspielraums der Antragsgegnerin nachvollziehen lassen, insbesondere das Vorliegen der besonderen Umstände erkennen lassen, aus denen es nachvollziehbar gerechtfertigt ist, ein bestimmtes Bestellverhalten als maßgebend zugrunde zu legen."

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