Vertrauensschutz des Bürgers hat Vorrang

Veräußerungsgewinn beim Grundstücksverkauf

22.07.2010

Öffentliches Änderungsinteresse des Gesetzgebers muss zurücktreten

Die Gesetzesänderung nehme zwar eine grundsätzlich zulässige tatbestandliche Rückanknüpfung vor, da der - gestreckte - Tatbestand des § 23 Abs.1 EStG, nämlich Erwerb, Errichtung und Veräußerung, im Zeitpunkt der Gesetzesänderung weder rechtlich noch tatsächlich - mangels Veräußerung - abgeschlossen gewesen sei. Für die vorliegende Fallkonstellation lasse aber der Vertrauensschutz des Bürgers ein öffentliches Änderungsinteresse des Gesetzgebers zurücktreten. Denn die Klägerin habe nicht mit dem steuerlichen Zugriff des Gesetzgebers in wirtschaftlich bereits eingetretene, bisher nicht steuerbare Vorgänge rechnen müssen und habe dies bei ihrer Disposition auch nicht berücksichtigen können. Mit der Gesetzesänderung solle daher in unzulässiger Weise ein Wertzuwachs versteuert werden, der bereits vor der Gesetzesänderung vorhanden gewesen und in einem Zeitraum entstanden sei, in dem das errichtete Gebäude weder "steuerverstrickt" noch "steuerverhaftet" gewesen sei.

Das Vorlageverfahren ist beim Bundesverfassungsgericht unter dem Az. 2 BvL 2/10 anhängig.

Passau empfiehlt, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband (www.duv-verband.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Jörg Passau, Steuerberater und Vizepräsident sowie geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV, c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 9743010, E-Mail: info@duv-verband.de, Internet: www.pani-c.de und www.duv-verband.de

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