Verkauf von Online-Gebrauchtsoftware: BGH soll entscheiden

Rechtsanwalt seit 1994 Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter TÜV Tätigkeitsschwerpunkte: IT-Recht Arbeitsrecht Vergaberecht

Kaufrecht anwendbar

Erst 10 Jahre später musste sich der BGH erneut mit dem Thema Software auseinandersetzen (Urteil vom 22.12.1999 Az. VIII ZR 299/98). Hier stellte er fest, dass bei einem Vertrag über die Lieferung einer Standard-Software nebst dazugehörigen Quellcodes zur dauerhaften Benutzung gegen ein einmaliges Entgelt das BGB-Kaufrecht anwendbar ist. Dies hat zur Konsequenz, dass der Softwarehersteller als Verkäufer der Software verpflichtet ist, die Kardinalpflichten des Kaufvertrages einzuhalten. Vor allem die Eigentumsverschaffung am Kaufgegenstand steht dabei im Mittelpunkt. Von einer Eigentumsverschaffung kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn eine Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes nicht möglich ist. Auch aus diesem Grunde kann die Art der Übermittlung des Kaufgegenstandes, z. B. durch Online-Übertragung, den Verkäufer nicht von seinen Kardinalpflichten befreien.

OEM-Entscheidung

In seiner bekannten OEM-Entscheidung (Urteil vom 06.07.2000 – I ZR 244/97) stellte der Bundesgerichtshof die herausragende Bedeutung der Verkehrsfähigkeit von Werkstücken im Sinne des Urhebergesetzes klar. Unter anderem äußerte er sich dazu wie folgt:

"Könnte der Rechtsinhaber, wenn er das Werkstück verkauft oder seine Zustimmung zur Veräußerung gegeben hat, noch in den weiteren Vertrieb des Werkstücks eingreifen, ihn untersagen oder von Bedingungen abhängig machen, so wäre dadurch der freie Warenverkehr in unerträglicher Weise behindert:"

Nichts anderes kann für die Wahl der technischen Übertragung auf den Nutzerrechner gelten. Demnach müssten unter Beachtung der vom Bundesgerichtshof zugemessenen Bedeutung des Warenverkehrs online übertragene Computerprogramme nicht anders zu behandeln sein wie solche, die auf einem Datenträger erworben werden. Ein Verkauf dürfte im Interesse des freien Warenverkehrs nicht auf diese Weise verhindert werden.

Fazit

Die bisher gezeigten Tendenzen des Bundesgerichtshofes weisen darauf hin, dass eine Weiterveräußerung online übertragener Softwareprogramme möglich sein müsste. Es ist im Interesse der Endverbraucher zu hoffen, dass der BGH sich an seine vorangegangene Rechtsprechung gebunden fühlt und so die Weiterveräußerung von online übertragenen Computerprogrammen ermöglicht. Wie der Bundesgerichtshof letztendlich entscheiden wird, wird wohl erst in einigen Jahren zu erfahren sein. Erst dann ist mit einem Urteilsspruch zu rechnen.

Der Autor: Thomas Feil arbeitet seit 1994 als Jurist und ist in Hannover mit den Schwerpunkten EDV-Recht, Internet-Recht und gewerblicher Rechtsschutz tätig. Kontakt und Tel.:0511/544887-31, Email: feil@recht-freundlich.de, Internet: www.recht-freundlich.de

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