Arbeitsrecht

Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages

22.08.2008
Rechtsanwalt Friedrich Schöbitz über die aktuelle Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Fall1 (AZ: 7 AZR 603/06:: Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages bis zur Gesamtdauer von 2 Jahren zulässig. Die Verlängerung setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrages vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird. Werden die übrigen Arbeitsbedingungen geändert, handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages. Diese Befristung ist wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund nicht zulässig.

Vorliegend wurde im Rahmen einer weitergehenden Befristung die wöchentliche bisherige Arbeitszeit von 20 Stunden auf 30 Wochenarbeitsstunden erhöht. Die Befristung war aus den vorgenannten Gründen unwirksam, da ein neues befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen wurde.

Fall 2 (AZ: 7 AZR 786/06: In diesem Fall hatten die Parteien das ursprünglich enthaltene ordentliche Kündigungsrecht im zweiten befristeten Vertrag nicht übernommen. Somit wurden auch hier die Arbeitsbedingungen geändert. Die Befristung war somit unzulässig.

Die Urteile zeigen, dass der Abschluss und die Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen genau geprüft werden müssen.

Der Autor ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittel-ständische Wirtschaft e.V. Kontakt und weitere Informationen: Rechtsanwalt Friedrich Schöbitz, Böheimstraße 45, 70199 Stuttgart, Tel. 0711 / 601734-30, Fax 0711 / 601734-33, Mail: info@kanzlei-schoebitz.de, Internet: www.schoebitz.biz (mf)

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