Was Mitarbeiter dulden müssen

Veröffentlichung von Beschäftigtendaten im Internet

13.01.2011

Auch Urheberrechte sind zu beachten

Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Bildnissen wird oft vergessen, dass neben der Zustimmung des Abgebildeten jeweils auch die Zustimmung des Fotografen eingeholt werden muss. Letzterem stehen als Urheber der Fotographie die urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte des § 72 Abs. 1 Urhebergesetz (UrhG) zu. Die Verbreitung des Bildes im Internet stellt eine zustimmungsbedürftige Verbreitungs- und Vervielfältigungshandlung dar, welche - sofern eine Zustimmung ggf. auch nicht konkludent erteilt wurde - einen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch des Urhebers auslöst.

Fazit

Bei der Veröffentlichung von personenbezogenen Daten der Beschäftigten im Internet ist Vorsicht geboten. Beschäftigte, die nach außen für das Unternehmen auftreten (Beschäftigte im Außendienst, Kundendienst, Beratung, Beschwerdemanagement etc.), müssen die Veröffentlichung ihrer Kontaktdaten im Internet grundsätzlich hinnehmen. Unternehmern sei geraten, in Zweifelsfällen die Einwilligung der Beschäftigen einzuholen. Insbesondere gilt dies, wenn auch die Veröffentlichung von Fotografien der Beschäftigten gewünscht ist. (oe)

Der Autor Dr. Sebastian Kraska ist Rechtsanwalt und externer Datenschutzbeauftragter im IITR Institut für IT-Recht - Kraska GmbH. Der Autor Benjamin Schuetze ist Ass. iur. im IITR Institut für IT-Recht - Kraska GmbH.

Kontakt:

IITR Institut für IT-Recht - Kraska GmbH, Eschenrieder Straße 62c, 82194 Gröbenzell, Tel.: 089 5130392-0, E-Mail: skraska@iitr.de, Internet: www.iitr.de

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