Berufsunfähigkeit

Versicherung verweigerte Zahlung

25.04.2008

Der Versicherte könne keine Tätigkeit mit Tag-Nacht-Wechselschicht ausüben, da er auf eine an den Tag-Nacht-Rhythmus gekoppelte, regelmäßige Medikation angewiesen sei. Er sei auch nicht in der Lage, Vermittlungsaufgaben mit Publikumsverkehr zu erfüllen. Zwar habe ein Sachverständiger bescheinigt, dass der Mann noch Aufgaben wahrnehmen könne, bei denen er lediglich "eine Schranke öffnen oder schließen müsse". Pförtnerstellen ohne Nachtschicht, deren Anforderungsprofil sich allein darauf beschränke, deren Anforderungsprofil sich allein darauf beschränke, Schranken oder Türen zu öffnen, so das Gericht, seien auf dem freien Arbeitsmarkt aber so gut wie nicht vorhanden.

Hinzu komme, so die Richter, dass die Tätigkeit auf die ein Versicherter verwiesen werden solle, hinsichtlich Vergütung und Wertschätzung nicht spürbar unter dem Niveau des bislang ausgeübten Berufes liegen dürfe. Bisher habe der Mann rund 2.500 Euro brutto verdient. Selbst wenn er eine Stelle als Pförtner ohne Einsatzmöglichkeit im Nachtdienst bekäme, so wäre damit maximal ein Bruttogehalt von 1.800 Euro zu erzielen. Diese Einbuße sei ihm nicht zuzumuten, so das Gericht. Die Versicherung könne den Mann nicht auf eine Pförtnertätigkeit verweisen, sondern sie müsse leisten, so das Gericht. (mf)

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