Schlechte Finanzlage des Versicherers Voraussetzung

Verträge unkündbar? Kündigen Sie trotzdem

27.02.2009

Altersvorsorgeverträge

Selbst wenn das ordentliche Kündigungsrecht, beispielsweise bei Rürup-Renten, vertraglich ausgeschlossen ist, kann eine verschlechterte Finanzlage des Versicherers zur fristlosen - außerordentlichen - Kündigung berechtigen. Der Versicherer kann dann nicht bloß eine "Beitragsfreistellung" durchführen - wie gelegentlich behauptet wird -, denn niemand muss sein gutes Geld beim schlechten Versicherer belassen. Schließlich können auch "garantierte" Leistungen durch die BaFin aufsichtsrechtlich herabgesetzt werden - selbst wenn der Versicherer dem Sicherungssystem "Protektor" angeschlossen ist.

Fristlose Kündigung durch Insolvenzverwalter des Kunden

Die außerordentliche - also fristlose - Kündigung steht aber auch dem Kunden beziehungsweise dessen Insolvenzverwalter in einer "Notlage" des Kunden zu. So können private Lebensversicherungen mit Kapitalabfindung, aber auch künftige oder laufende Versicherungsrenten, selbst wenn die ordentliche Kündigung vertraglich ausgeschlossen wäre, wegen verschlechterter Finanzlage des Versicherungskunden fristlos beendet werden. Dass der Insolvenzverwalter bei verschlechterter Bonität des Versicherers sich nicht damit abfinden muss, auf die unsichere, eventuell eines Tages einsetzende Rentenzahlung zu warten oder auf die weitere Zahlungsfähigkeit des Versicherers bei bereits laufenden Renten zu vertrauen, dürfte ohnehin klar sein.

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