Nutzwerte Tipps

Vertriebsrecht in- und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes

07.07.2008

Wird das Geschäft dagegen erst nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses geschlossen, so hat der Handelsvertreter einen Provisionsanspruch auf die sogenannte Überhangprovision, wenn der Geschäftsabschluss auf die Tätigkeit zurück zu führen ist, die er während des Vertragsverhältnisses ausgeübt hat, und dieser innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung erfolgt, oder wenn die Bestellung des Dritten betreffend das Geschäft vor Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses beim Unternehmer oder beim Handelsvertreter eingegangen ist.

Die letztgenannte Regelung soll verhindern, dass der Unternehmer das entstehen der Provision vereitelt, indem er eine Bestellung verzögert aufnimmt. Dabei wird für eine Überhangprovision vorauszusetzen sein, dass der Handelsvertreter am Zustandekommen gerade des konkreten Geschäftes mitgewirkt hat, und das es sich weder um die Wiederholung eines Auftrages, den der Handelsvertreter bereits einmal eingeworben hat, noch um einen Auftrag handelt, der auf die generelle Marketingtätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen ist.

Sind hinsichtlich der Überhangprovision beim Nachfolger des Handelsvertreters zugleich die Voraussetzungen einer Abschlussprovision gegeben, so muss geprüft werden, ob es die Umstände rechtfertigen, die Provision zwischen beiden zu teilen.

Ist der Handelsvertreter kein selbständiger Gewerbetreibender, so gilt er gemäß § 84 Abs. 2 zweiter Halbsatz HGB als Angestellter des Unternehmens. Die um den Begriff der Selbständigkeit grenzenden Abgrenzungsfragen sind nur dann von Bedeutung, wenn es sich bei dem Handelsvertreter um eine natürliche Person handelt. Ist der Handelsvertreter eine Handelsgesellschaft, so stellt sich die Abgrenzung zwischen Handelsvertreterstellung und Arbeitnehmereigenschaft nicht. Die Abgrenzung verlangt, im Handelsvertretervertrag unter anderem deutlich zu machen, dass dem Handelsvertreter nach Möglichkeit das Recht zugestanden wird, 20 bis 25 Prozent seines Umsatzes mit sogenannten Diversikationsprodukten zu erzielen der Handelsvertreter für seine Tätigkeit einen eigenen kaufmännischen Gewerbebetrieb anzumelden hat und der Handelsvertreter das Unternehmerrisiko seiner Handelsvertretung trägt.

Zur Startseite