Ersatzfahrzeug zu teuer

Vorsicht – nicht auf Mehrkosten sitzen bleiben

17.02.2010
Bei Anmietung eines Pkw nach einem Verkehrsunfall muss der Mieter verschiedene Tarife vergleichen.

Wer als Geschädigter nach einem Unfall ohne weitere Vergleiche mit anderen Tarifen einfach einen Pkw zum Unfallersatztarif anmietet, bleibt im Zweifel auf den dadurch entstandenen Mehrkosten sitzen.

Darauf verweist der Limburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Klaus Schmidt-Strunk, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Gießen (LG) vom 09.12.2009, Az.: 1 S 21/09.

In dem Fall hatte der Kläger nach einem schuldlosen Unfall mit seinem PKW, einem fünfzehn Jahre alten Nissan Coupé, dessen Wiederbeschaffungswert nach dem Totalschaden bei nur noch 3.400.- Euro lag, einfach ein Ersatzfahrzeug zum Unfallersatztarif angemietet, dessen Kosten deutlich über dem Normaltarif lagen. Zur Begründung führte er aus, dass er weder über eine Kreditkarte oder noch die Mittel verfüge, eine Kaution zu stellen, wie sie bei Anmietung zum Normaltarif von den Autovermietern verlangt werde und außerdem hätte er beim Normaltarif darauf verzichtet müssen, ein bestimmtes Auto zu nutzen und die Anmietdauer vorher exakt bestimmen müssen, was ihm hier nicht möglich gewesen sei.

Dieser Auffassung, so betont Schmidt-Strunk, konnten sich die Gießener Richter jedoch nicht anschließen.

Der Geschädigte sei bei Anmietung eines Pkws zum Unfallersatztarif jedenfalls dann gem. § 254 Abs. 2 BGB gehalten, den Schädiger oder seinen Haftpflichtversicherer vorab darüber zu informieren, dass er keine Kaution zu stellen vermag und über keine Kreditkarte verfügt und deshalb nicht zum günstigeren Normaltarif anmieten kann, wenn die Kosten des Unfallersatztarifs außer Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens stehen, wie es hier der Fall gewesen sei.

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