Keine Ausnahme bei drohender Insolvenz

Vorzeitig gekündigt? Finanzamt hält die Hand auf

14.05.2009

Gründe für die Kündigung sind unerheblich

In diesem Zusammenhang sei auch unerheblich, aus welchen Gründen heraus die Kündigung durch den Steuerpflichtigen erfolgte. Denn eine Differenzierung des Eintritts der Steuerpflicht entsprechender Zinsen danach, wer/aus welchem Grund die Kündigung des Versicherungsvertrages letztlich veranlasst beziehungsweise ausgesprochen hat, sei im Gesetz nicht vorgesehen. Insoweit sei allein der zeitliche Faktor, nämlich das Bestehen des Versicherungsvertrages über einen Zeitraum von mehr als zwölf Jahren beziehungsweise die Auszahlung der Versicherungssumme nach Ablauf dieses Zeitraums, für die Frage der Steuerfreiheit maßgebend.

Passau empfiehlt, das Urteil zu beachten und gegebenenfalls steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband (www.duv-verband.de) verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Jörg Passau, Steuerberater und Vizepräsident sowie geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV, c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 9743010, E-Mail: info@duv-verband.de, Internet: www.duv-verband.de

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