Kündigung nicht immer zulässig

Wann darf unter Druck gekündigt werden?

22.12.2008
Gelegentlich entsteht auf einen Arbeitgeber seitens eines Geschäftspartners, durch Teile der Belegschaft oder sonst von dritter Seite ein starker Druck, einen Arbeitnehmer zu entlassen. Hier taucht die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen in solchen Fällen eine Kündigung zulässig ist.

Erhebliche Nachteile für den Arbeitgeber

Voraussetzung für den wirksamen Ausspruch einer Druckkündigung - wenn kein verhaltens-, leistungs- oder betriebsbedingter Grund für eine Kündigung vorliegt - ist hier zunächst die Androhung erheblicher Nachteile durch einen Dritten für den Fall, dass der Arbeitgeber dem Kündigungsverlangen nicht nachkommt (BAG, Urteil v. 4.10.1990, 2 AZR 201/90). "Dritter" kann dabei z.B. sein, die übrige Belegschaft, Kunden, sonstige Geschäftspartner, den Betriebsrat, eine Gewerkschaft oder staatliche Institutionen. Erhebliche Nachteile können sein: Verweigerung der Zusammenarbeit durch die Vorgesetzten und Kollegen, Verweigerung der Arbeit überhaupt, Streik, Ankündigung von Massenkündigungen, Entzug von Aufträgen, Einstellung von Lieferungen, Abbruch von Geschäftsbeziehungen, Boykott von Kunden, Untersagung der Gewerbeausübung, Entzug der Konzession, physische Gewalt.

Um die außerordentliche Druckkündigung zu rechtfertigen, muss dem Arbeitgeber die Vernichtung seiner Existenz oder zumindest schwerer wirtschaftlicher Schaden angedroht worden sein. Wenn der Arbeitnehmer auch nur für die Zeit der Kündigungsfrist weiter beschäftigt werden könnte, kommt der Ausspruch einer außerordentlichen Druckkündigung nicht in Betracht.

In einem etwaigen Kündigungsschutzprozess hat der Arbeitgeber konkrete Tatsachen vorzutragen, aus denen sich die Androhung der Existenzvernichtung oder des schweren wirtschaftlichen Schadens ergibt, und zwar insbesondere nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen. Wenn sich die im Zweifel an der gesamten Situation selbst mit beteiligten Arbeitskollegen lediglich weigern, mit dem betreffenden Arbeitnehmer weiter zusammen zu arbeiten, genügt dies den Anforderungen nicht (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.2.2008, 5 Sa 381/07).

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