Darlegungs- und Beweislast

Wann der Kündigungsschutz greift

21.10.2008
Ein gekündigter Arbeitnehmer genießt nur dann Kündigungsschutz, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Hierzu muss der Arbeitgeber in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen.

Bei Arbeitsverhältnissen, die vor dem 01.01.2004 begründet wurden, beträgt der vorgenannte Schwellenwert fünf Arbeitnehmer. ($ 23 Abs. 1 KSchG).

Grundsätzlich muss der gekündigte Arbeitnehmer darlegen und beweisen, dass die entsprechende Anzahl der Beschäftigten vorliegt. Entgegen der Vorinstanz räumt das Bundesarbeitsgericht hier aber dem Arbeitnehmer Beweiserleichterungen ein. Es soll genügen, dass der Arbeitnehmer die ihm bekannten Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass kein Kleinbetrieb vorliegt. Der Arbeitgeber müsse sich daraufhin vollständig zur Anzahl der Beschäftigten erklären. Bleibt auch nach Beweiserhebung unklar, ob die für den Kündigungsschutz erforderliche Beschäftigungszahl erreicht ist, geht dies dann aber doch im Zweifel zu Lasten des Arbeitnehmers.

Wie weit die Erklärungspflicht des Arbeitgebers gehen muss, hat das Bundesarbeitsgericht nicht geklärt. Es hat den Sachverhalt an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Rechtsanwalt Friedrich Schöbitz,E-Mail: info@kanzlei-schoebitz.de, Internet: www.schoebitz.biz. DASV Mittelstandsdepesche Ausgabe 07-2008, www.mittelstands-anwaelte.de

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