BFH zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe

Wann eine gewerbliche Verpachtung steuerlich anerkannt wird

14.01.2010
Die wesentlichen Betriebsgegenstände, die dem Betrieb das Gepräge geben, müssen verpachtet werden.

Für die Anerkennung der gewerblichen Verpachtung reicht es aus, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden. Hierzu zählt bei einem Handwerksbetrieb nicht das jederzeit wiederbeschaffbare Werkstattinventar.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das am 18.11.2009 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. August 2009, Az.: X R 20/06.

In dem Fall ist der Kläger Eigentümer eines Geschäftsgrundstücks, auf dem sich neben seinem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus verschiedene Garagen, eine Lackierhalle, eine Halle zur Vornahme der Abgassonderuntersuchungen sowie eine Kfz-Reparaturwerkstatt befinden. Seit den siebziger Jahren hatte er auf einem Teil dieses Grundstücks eine freie Autoreparaturwerkstatt betrieben. 1997 verpachtete der Kläger die Werkstattgebäude für monatlich 2.000 DM. Gleichzeitig veräußerte er seine gesamte Betriebsausstattung für 60.000 DM an den Pächter. Dieser führte den Betrieb in derselben Form und unter altem Namen fort. Die erstellten Rechnungen hatten folgenden Briefkopf: "Kraftfahrzeugmeister W, Inh. ...".

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erklärte der Kläger zum 31. Dezember 1998 die Betriebsaufgabe. In der Einkommensteuererklärung 1997 bezifferte der Kläger seine gewerblichen Einkünfte aus seiner Kfz-Reparaturwerkstatt mit 44.806 DM. Die monatlichen Pachteinnahmen und den Veräußerungserlös der gesamten Betriebsausstattung in Höhe von 60.000 DM erfasste er hierbei als laufenden Gewinn.

Das Finanzamt veranlagte zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach Abschluss einer Außenprüfung änderte das FA die Steuerfestsetzung jedoch nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung. Es ging nun von einer Betriebsaufgabe zum 30. Juni des Jahres 1997 aus und berücksichtigte laufende gewerbliche Einkünfte in Höhe von minus 10.903 DM. Daneben setzte es einen Betriebsaufgabegewinn von 250.284 DM sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 4.994 DM an.

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage ab. Der Kläger habe seinen Gewerbebetrieb bereits im Streitjahr 1997 endgültig aufgegeben. Eine gewerbliche Betriebsverpachtung liege nicht vor.

Das, so betont Passau, sah der Bundesfinanzhof nun anders.

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