BFH zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe

Wann eine gewerbliche Verpachtung steuerlich anerkannt wird

14.01.2010

Verhältnisse des verpachtenden Unternehmens ausschlaggebend

Für die Anerkennung der gewerblichen Verpachtung reiche es aus, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden. Dabei komme es für die Beantwortung der Frage, was unter den wesentlichen Betriebsgrundlagen zu verstehen ist, auf die Verhältnisse des verpachtenden, nicht auf diejenigen des pachtenden Unternehmens an.

Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen lägen im Streitfall die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen vor, sodass entgegen der von FG und FA vertretenen Auffassung der Betrieb zum 30. Juni 1997 nicht aufgegeben wurde. Der Kläger habe ab 1. Juli 1997 alle dem Betrieb seiner Kfz-Werkstatt das Gepräge gebenden und mithin wesentlichen Betriebsgegenstände verpachtet. Das verpachtete Betriebsgrundstück und die Werkstattgebäude stellten die wesentliche Betriebsgrundlage dar, die dem Kfz-Betrieb des Klägers das Gepräge gab. Ihnen komme durch ihre Lage und den hierdurch bestimmten Kundenkreis im Verhältnis zu den übrigen Wirtschaftsgütern besondere Bedeutung zu. Dem Kläger, der keine ausdrückliche Betriebsaufgabeerklärung zum 30. Juni 1997 abgegeben hatte, verblieb nach der Verpachtung der Betriebsgebäude und des dazu gehörenden Grund und Bodens objektiv die Möglichkeit, den vorübergehend eingestellten Betrieb nach Beendigung des Pachtverhältnisses als solchen wieder aufzunehmen und fortzuführen.

Der Annahme einer Betriebsverpachtung steht nicht entgegen, dass der Kläger das Werkstattinventar veräußert habe. Dieses zähle nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen der Kfz-Werkstätte. Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Betriebs gehörten regelmäßig die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und besonderes Gewicht für die Betriebsführung besitzen. Im Streitfall war das Werkstattinventar nicht unerlässlich, um den Betrieb (ansonsten) als intakte Wirtschafts- und Organisationseinheit zu erhalten.

Passau empfiehlt, das Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband (www.duv-verband.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Jörg Passau, Steuerberater und Vizepräsident sowie geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV, c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 9743010, E-Mail: info@duv-verband.de, Internet: www.duv-verband.de

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