Haus teils vermietet, teil selbst genutzt

Wann sind Schuldzinsen Werbungskosten?

26.01.2010

Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist praxisfern

Diese Betrachtung zeigt wenig Praxisnähe, sie ist jedoch in zukünftigen Fällen unbedingt zu beachten. Der Bundesfinanzhof ließ offen, ob es ausgereicht hätte, wenn zunächst ein Teil des Kaufpreises für die selbst genutzte Wohnung und einige Tage später der Restkaufpreis von demselben Girokonto überwiesen worden wäre, oder ob der Käufer ein zweites Girokonto hätte eröffnen müssen. Er ließ ferner offen, ob er dieselben Anforderungen bei Überweisung auf ein Notaranderkonto gestellt hätte.

Für die Kläger positiv entschied der Bundesfinanzhof weiterhin, dass die Schuldzinsen nicht nach der Wohnfläche aufgeteilt werden dürfen, wie es das Finanzamt wollte. Nach der Wohnfläche hätten die gesamten Schuldzinsen (also die für den eigen genutzten und die für den vermieteten Bereich) nur zu 301/689 berücksichtigt werden dürfen. Richtig war aber die Aufteilung der gesamten Schuldzinsen nach dem Verhältnis der Kaufpreise, also im Verhältnis 305/455.

Einmal gemachte Fehler wirken nach

Dem Erwerber eines solchen gemischt genutzten Hauses ist zu raten, vor Abschluss von Kreditverträgen den Rat eines Steuerberaters einzuholen. Begangene Fehler wirken sich auf die gesamte Laufzeit der Finanzierung aus. Der Bundesfinanzhof ist wegen seiner in einem einzelnen Punkt praxisfernen Entscheidung, die neue Fragen aufwirft, zu kritisieren. Warum reicht es dem Bundesfinanzhof nicht, wenn in separaten Kreditverträgen der Verwendungszweck und die Zuordnung zu bestimmten Eigentumswohnungen klar und eindeutig bestimmt sind?

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Finanzverwaltung zu diesem Urteil stellt: Wendet sie es an (Veröffentlichung im Bundessteuerblatt), ignoriert sie es oder antwortet sie mit einem Nichtanwendungserlass?

Als Gestaltungstipp sei abschließend darauf hingewiesen, dass die Darlehen für den selbst genutzten und den vermieteten Bereich durchaus unterschiedliche Laufzeiten und Zinssätze aufweisen dürfen, solange dies wirtschaftlich begründbar ist. Es ist zulässig, für den selbst genutzten Bereich primär Eigenmittel einzusetzen und Darlehen schneller zu tilgen als für den vermieteten Bereich. (oe)

Der Autor Klaus A. Schleweit ist Rechtsanwalt und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. - www.mittelstands-anwaelte.de

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