Was Banken dürfen

Wann sind Zinsen ein Wucher?

11.06.2008

In welchen Fällen liegt nun ein auffälliges Missverhältnis, also ein "Zinswucher" vor?

In der Regel nehmen die Gerichte dies an, wenn der Vertragszins den marktüblichen Effektivzins um 100 Prozent relativ oder um 12 Prozent absolut übersteigt (BGHZ 110, 338). Bei einem zinsgebundenen Abschluss des Darlehens in einer Niedrigzinsphase gelten 110 Prozent. Der entscheidende Marktvergleich lässt sich anhand von Zinstabellen der Bundesbank - den so genannten Zeitreihen - vornehmen (www.bundesbank.de).

Wie wird die Zinsbelastung berechnet?

Der BGH hat sich hierzu ausführlich geäußert (BGHZ 80, 153): Nicht nur die Zinslast selbst, sondern auch zusätzliche Kosten werden einbezogen: Zum einen Restschuldversicherungen. Mit ihnen wird das Rückzahlungsrisiko gegen Tod oder Erwerbsunfähigkeit abgesichert. Der Abschluss einer solchen Versicherung bringt beiden Teilen einen Vorteil, weil sie ihre jeweiligen wirtschaftlichen Risiken eines vertraglichen Scheiterns mindern. Der BGH hält es deswegen für sachgerecht, die Prämien des Kunden grundsätzlich zur Hälfte in die seine Gesamtbelastung mit einzubeziehen. Berücksichtigt werden auch "leistungsfremde" Kosten wie etwa die Antragsgebühr. Sie stellen an sich keine Zinsen oder sonstigen Entgelte für die Kapitalüberlassung dar. Für den BGH ist aber entscheidend, dass sie den Kreditnehmer in gleicher Weise wie Zinsgebühren belasten und dass der Kreditgeber sie außerdem in das Entgelt für die Kapitalnutzung (also den Zins) mit einbeziehen könnte.

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