BAG zu Pfändungsfreigrenzen

Was Arbeitgeber bei Sachbezügen beachten müssen

09.10.2009

Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts darf nicht überschritten werden

Diese Voraussetzungen seien zwar hier erfüllt, aber der Abzug verstoße gegen § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO. Danach dürfe der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Dem Arbeitnehmer müsse der unpfändbare Teil seines Arbeitsentgelts verbleiben. "Beschäftigte" sollen nicht in eine Lage geraten, in der sie Gegenstände, die sie als "Naturallohn" erhalten haben, erst verkaufen müssen, bevor ihnen Geld zur Verfügung stehe. Die Anrechnung verletze insoweit § 850c Abs. 1 i. V. m. § 850e Nr. 3 ZPO. Die Pfändungsgrenzen sollen sicherstellen, dass der Arbeitnehmer innerhalb des Abrechnungszeitraums über ein bestimmtes Mindesteinkommen verfügt. Er soll auf dieses unpfändbare Mindesteinkommen im Hinblick auf andere Verpflichtungen - z. B. Mietzins- und Darlehensverbindlichkeiten - vertrauen dürfen. Hiergegen habe der Arbeitgeber mit seiner Verfahrensweise verstoßen.

Henn empfiehlt, das Urteil zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VdAA-Präsident, c/o Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de und www.vdaa.de

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