Weihnachtsgeld für Frauen und Teilzeitkräfte

19.12.2006
Auch geringfügig Beschäftigten darf das Weihnachtsgeld nicht vorenthalten werden

Dass ein Arbeitgeber seine weiblichen Angestellten von der Zahlung des Weihnachtsgeldes ausschließen will, ist wohl kaum noch realistisch. Auf jeden Fall verstieße der Chef damit gegen das Gesetzt, denn der § 611a BGB untersagt eindeutig die geschlechtsbezogene Benachteiligung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. ARAG Experten verweisen in diesem Zusammenhang auch auf nicht so offensichtliche Benachteiligungen.

So darf nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes auch geringfügig Beschäftigten im öffentlichen Dienst das Weihnachtsgeld nicht vorenthalten werden. Da weit mehr Frauen als Männer mit geringen wöchentlichen Arbeitsstunden ohne Versicherungspflicht in der Sozialversicherung arbeiten, wäre dies nach dem Urteil aus Luxemburg eine mittelbare Frauendiskriminierung (EuGH, Az.: Rs. C-281/97).

Auch eine Kürzung des Weihnachtsgeldes um zum Beispiel 1.000 Euro einheitlich für Voll- und Halbtagskräfte benachteiligt die Teilzeitbeschäftigten. So ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot rief das Bundesarbeitsgericht auf den Plan. Die Richter entschieden, dass einem Teilzeitbeschäftigten ein Weihnachtsgeld zustehe, das dem Verhältnis der vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten entspricht (BAG, Az.: 10 AZR 629/99). (mf)

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