Autounfall im Ausland, Flugverspätung, Hotelmängel

Welche Rechte Urlauber haben



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Damit der Traumurlaub, der schon bald ansteht, kein Albtraum wird: Rechtliches rund um die schönste Zeit im Jahr von anwalt.de.

Mal wieder richtig ausspannen und die Seele baumeln lassen, mit diesen Vorstellungen starten die meisten in die schönste Zeit des Jahres: den Urlaub. Doch Flugverspätungen, verlorenes Gepäck oder Ärger im Hotel können den Sommertraum schnell in einen Albtraum verwandeln. Die Redaktion von anwalt.de, eines der führenden Anwaltsverzeichnisse und Rechtsinformationsportale, erklärt, wann der Reisepreis gemindert oder Schadensersatz gefordert werden kann und was bei einem Autounfall mit einem ausländischen Fahrzeug zu tun ist.

Flugverspätung: Diesen Anspruch haben Passagiere

Reisende innerhalb der EU genießen einen besonderen Schutz bei Flugverspätungen. Bereits ab einer Verzögerung von zwei Stunden haben sie Anspruch auf Versorgungsleistungen durch die Airline, wie Getränke, Essen, kostenlose Telefonate und - falls notwendig - eine Hotelübernachtung. Ab drei Stunden steht den Passagieren zudem eine Ausgleichszahlung zu, die je nach Grad der Verspätung und Länge der gebuchten Flugstrecke 250, 400 oder 600 Euro beträgt.

Bei Flugverspätungen steht Reisenden in der Regel eine Ausgleichszahlung zu.
Bei Flugverspätungen steht Reisenden in der Regel eine Ausgleichszahlung zu.
Foto: Paul Herbert - Fotolia.com

War ein außergewöhnlicher Umstand der Grund für die Flugverspätung, zum Beispiel ein Vulkanausbruch oder eine fehlende Starterlaubnis wegen schlechter Witterungsbedingungen, muss die Fluggesellschaft die Ausgleichszahlung hingegen nicht leisten. Geregelt sind die Pflichten der Reiseveranstalter und Fluggesellschaften unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), in der Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004, dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) und der Frankfurter Tabelle.

Koffer weg, was nun?

Davor graut es jedem Passagier: Man steht am Gepäckband und wartet - vergeblich. Der Koffer taucht nicht auf. Der Verlust eines aufgegebenen Gepäckstückes sollte möglichst noch am Flughafen, spätestens jedoch innerhalb von 21 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem das Gepäck hätte eintreffen sollen, schriftlich bei der Fluggesellschaft gemeldet werden, sonst geht der Schadenersatzanspruch verloren. Den Verlust sollte man sich außerdem schriftlich bestätigen lassen. Befand sich das Gepäck in Obhut der Airline, haftet diese aufgrund des Luftbeförderungsvertrags.

Wie gehaftet wird, regelt im internationalen Flugverkehr seit 2004 das Montrealer Übereinkommen. Viele Unternehmen bieten bei Gepäckverlust ein sogenanntes "Overnight Kit" mit Unterwäsche und Hygieneartikeln an. Ist das Gepäck am nächsten Tag immer noch nicht da, wird der Kauf neuer Kleidung meist mit einem Barvorschuss unterstützt, dessen Höhe sich nach der Buchungsklasse richtet und zwischen 20 und 200 Euro liegt. Ein direkter Anspruch auf Ersatzkleidung besteht nach dem Montrealer Übereinkommen aber nicht.

Bleibt der Koffer trotz intensiver Suche verschollen, kann der Reisende von der Fluggesellschaft Schadenersatz fordern. Die Haftungshöchstgrenze wird nach den sogenannten Sonderziehungsrechten bemessen. Dieser Kurs ändert sich täglich, liegt seit einiger Zeit aber knapp über 1.200 Euro. Wer also mit teurer Garderobe und vielen Wertsachen verreist, sollte über eine private Reisegepäckversicherung nachdenken.

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