Gerichtlicher Streit ist programmiert

Wenn die Geliebte erbt statt der Ehefrau

28.04.2010

Ehefrau hat von Beziehung gewusst

Die Lebensgefährtin hingegen machte geltend, dass ihre Beziehung zu dem Erblasser habe bereits seit 1987 bestanden habe. Die Ehefrau habe davon gewusst. Der Erblasser habe seitdem seine Freizeit mit ihr verbracht und sei nur zum Schlafen in die frühere eheliche Wohnung zurückgekehrt.

Die Eheleute hätten seitdem getrennte Schlafzimmer gehabt. Seit 1999 - nach dem Erwerb der Eigentumswohnung durch sie - habe der Erblasser nur noch sporadisch bei seiner Ehefrau übernachtet. Nach seiner Erkrankung im Jahre 2002 sei er vollständig zu ihr gezogen und habe mit ihr zusammengelebt.

Nach Durchführung einer Beweisaufnahme mit Zeugenvernehmungen zu der Frage, ob der Erblasser das Testament ausschließlich errichtet habe, um die Lebensgefährtin für geschlechtliche Beziehungen zu belohnen und sie zu deren Fortsetzung zu bestimmen, oder ob er mit ihr in nichtehelicher Gemeinschaft gewohnt habe, kündigte das Amtsgericht sodann an, der Lebensgefährtin den beantragten Erbschein zu erteilen, weil die Beweisaufnahme für eine Sittenwidrigkeit nichts erbracht habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Erblasser zumindest über siebzehn Jahre hinweg mit der Beteiligten zu 3. in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt habe.

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau und der Tochter gegen diesen Beschluss das hat das Oberlandesgericht jedoch in letzter Instanz zurückgewiesen, so Henn.

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