Wenn Hersteller ihre Reseller umgehen: Worauf Fachhändler achten müssen

24.07.2007
Von Dr. Wulf
Gerade wenn zwischen den Partnern eine exklusive Bindung besteht, muss der Vertrag zum Hersteller so gestaltet sein, dass die Rechte des Fachhändlers optimal gewahrt sind. Rechtsanwalt Dr. Wulf erklärt, worauf Reseller achten sollten.

Reseller sind in besonderer Weise abhängig von den Herstellern (bzw. Anbietern). Gerade wenn eine Ausschließlichkeitsbindung besteht, muss der Vertrag zum Hersteller so gestaltet sein, dass die Rechte des Fachhändlers optimal gewahrt sind. Teilweise versuchen Hersteller mit eigenem Vertriebssystem jedoch zu Zwecken der Umsatzsteigerung, unter Umgehung der Reseller direkt deren Kunden anzusprechen. Der vorliegende Beitrag beleuchtet diesen Sachverhalt und gibt einen Überblick zur Rechtslage.

I. Rechtslage

Die rechtliche Situation zwischen Hersteller und Fachhändler wird regelmäßig durch Vertrag geregelt. In diesen Resellerverträgen heißt es häufig: "Hersteller wird in keinem Fall Kunden des Resellers übernehmen" oder "Dem Hersteller ist ein unmittelbarer Kontakt zum Kunden des Resellers verboten". Derartige Klauseln sollten aus Resellersicht mit einer Vertragsstrafe ausgestattet werden, um den Herstellern die Tragweite einer Verletzung vor Augen zu führen. Kommt es zu einer Verletzung solcher Pflichten, so kann der Reseller regelmäßig auf das Zivilrecht zurückgreifen und nach § 280 BGB Schadensersatz vom Hersteller verlangen.

Neben der vertraglichen Situation kann sich der Fachhändler bei Herantreten des Herstellers an den eigenen Kunden jedoch auch auf das Wettbewerbsrecht stützen.

So besteht im Kartellrecht für marktbeherrschende Unternehmen nach § 20 GWB beispielsweise das Verbot, andere kleinere Wettbewerber unbillig zu behindern oder diese gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unter-schiedlich zu behandeln. Soweit der Hersteller also eine marktbeherrschende Position besitzt, kann der Reseller bei dessen Umgehungsversuch die Kartellbehörden informieren, was regelmäßig mit unangenehmen Konsequenzen für letzteren verbunden ist. Gleichzeitig kann er nach § 33 GWB eigene Unterlassungs - und Schadensersatzansprüche geltend machen.

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