Versicherungsrechtsprechung zur Relevanz von falschen Angaben
Nach der Rechtsprechung zur Relevanz von falschen Angaben ist die anschließende Sachverhaltsberichtigung durch den Versicherungsnehmer unerheblich, da der Versicherung eine Aufklärung des Schadensherganges hierdurch, nicht zuletzt auch durch den Zeitverlust, deutlich erschwert wird.
Versicherung muss neue Variante nicht einmal überprüfen
Die Versicherung ist nicht einmal mehr verpflichtet, den neuen Unfallort zu besichtigen. Die bisher geschehene Verletzung der Aufklärungsobliegenheit kann, frei nach dem Motto: "Wer einmal lügt …", durch anschließende, richtige Angaben nicht mehr beseitigt werden.
(OLG Brandenburg, Beschluss v. 19.11.2008, 3 U 98/08).
Praxishinweis: Anders hätte die Sache ausgesehen, wenn der Versicherungsnehmer sich zur Korrektur entschlossen hätte, ehe die Versicherung stutzig wurde.
Quelle: www.haufe.de/recht