Fehler bei Pensionsrückstellungen

Wer falsch rechnet, ist selber schuld

08.07.2009

Entscheidung des BFH:

Grundlage für die Ermittlung des Gewerbeertrags ist der nach den Vorschriften des KStG zu ermittelnder Gewinn (§ 7 Satz 1 GewStG). Dabei ist auf den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Zu diesen Grundsätzen gehört u.a., dass für Verpflichtungen aus einer Pensionszusage eine Rückstellung zu bilden ist. Eine solche Pensionsrückstellung darf für Zwecke der Besteuerung höchstens mit dem Teilwert angesetzt werden (§ 6a Abs. 3 Satz 1 EStG), der sich nach § 6a Abs. 3 Sätze 2 und 3 EStG bestimmt.

Im Streitfall hatte die GmbH in ihrer Bilanz auf den 31.12.1997 die Pensionsrückstellung mit einem Wert gebildet, dessen Betrag den nach Maßgabe des § 6a Abs. 3 EStG berechneten Teilwert unterschreitet. Mit ihrem Einwand, die Bemessung der Rückstellung in der Bilanz auf den 31.12.1997 beruhe auf einem Fehler des S und dieser Fehler sei für sie nicht erkennbar gewesen, hatte die GmbH keinen Erfolg. Auch wenn die GmbH in den Vorjahresbilanzen die Pensionsrückstellung jeweils mit ihrem vollen Teilwert ansetzen wollte und es zum Ansatz niedrigerer Werte nur deshalb gekommen war, weil S die Teilwerte unrichtig berechnet hat, konnte der Fehler bei der Bemessung der Rückstellung wegen des Nachholverbots nicht mehr korrigiert werden. Der BFH entschied, dass keine der im Gesetz (§ 6a Abs. 4 EStG) geregelten Ausnahmen vom Nachholverbot vorlag. (oe)

BFH, Beschluss v. 14.1.2009, I R 5/08, veröffentlicht am 15.4.2009

Quelle: www.haufe.de/steuern

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