Die Abgabenordnung (AO) erlaubt Aufhebung und Änderungen

Wer hat Angst vorm Steuerbescheid?

18.02.2009

Neue Tatsachen oder Beweismittel

Die Abgabenordnung verlangt grundsätzlich eine Änderung oder Aufhebung eines Steuerbescheides, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen oder wenn dem Steuerzahler dabei kein grobes Verschulden vorgeworfen werden kann.

Widerstreitende Steuerfestsetzung

Wird ein bestimmter Sachverhalt mehrmals statt einmal in verschiedenen Steuerbescheiden einer Steuerfestsetzung zugrunde gelegt, muss die bisherige Steuerfestsetzung auf Antrag berichtigt werden.

Offenbare Unrichtigkeit

Sowohl für Steuerbescheide als auch für andere Verwaltungsakte gilt, dass Schreib- und Rechenfehler oder Fehler, die vom Finanzamt bei der Erfassung von Daten gemacht werden, nachträglich korrigiert werden können. Das Finanzamt muss den entstandenen Fehler berichtigen, wenn der Steuerzahler ein berechtigtes Interesse an der Korrektur hat. (oe)

Quelle: Bund der Steuerzahler Deutschland - Steuertipps, www.steuerzahler.de

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