Streitpunkt gemischte Veranlassung

Werbungskostenabzug für Fortbildungsreisen

13.09.2010

Zeitanteile als Aufteilungsmaßstab

Danach sind bei einer gemischt veranlassten Reise, sofern es sich nicht um eine Pauschalreise handelt, zunächst die Kostenbestandteile der Reise zu trennen, die sich leicht und eindeutig dem beruflichen und privaten Bereich zuordnen lassen. Für die Aufwendungen, die sowohl den beruflichen als auch den privaten Reiseteil betreffen (Beförderung, Hotelunterbringung und Verpflegung), gilt das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile als sachgerechter Aufteilungsmaßstab. Bei der Bemessung der Zeitanteile sind der An- und/oder Abreisetag nur zu berücksichtigen, wenn diese Tage zumindest teilweise für touristische oder berufliche Unternehmungen zur Verfügung standen. Ansonsten sind diese Tage bei der Aufteilung als neutral zu behandeln.

Der zweite Fall betraf einen angestellten Unfallchirurgen, der Ausgaben für einen sportmedizinischen Wochenkurs am Gardasee als Werbungskosten geltend machen wollte. Der Kurs, der von der Ärztekammer für den Erwerb der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" anerkannt wurde, war an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, darunter eine Teilnahme an den von der Ärztekammer anerkannten sportmedizinischen Kursen von insgesamt 120 Stunden Dauer. Das Programm bestand aus medizinischen Vorträgen und der Theorie und Praxis verschiedener Sportarten. Auch hier wurde der Kläger von seinem Arbeitgeber für die Fortbildung freigestellt.

Wieder lehnte das Finanzamt den Werbungskostenabzug komplett ab. Das Finanzgericht dagegen gab der Klage teilweise statt, weil die Aufwendungen zur Hälfte beruflich und zur anderen Hälfte privat veranlasst seien. Diese Aufteilung hat der Bundesfinanzhof bestätigt. Dass das Finanzgericht die Ausübung verbreiteter Sportarten in einem Urlaubsgebiet dem privaten Bereich zugeordnet hat, hat der Bundesfinanzhof akzeptiert, gleichzeitig aber auch angedeutet, dass auch dieser Teil beruflicher Natur sein könnte, wenn das hinreichend begründet wird.

Der Autor Alexander Uhl ist Rechtsanwalt und Steuerberater.

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