Klausel ist unwirksam

Widerruf der Überlassung eines Firmenwagens

17.11.2010

Eingriff in das Arbeitsverhältnis beschränkt

Ansonsten könnte der Arbeitgeber nach Belieben in das Arbeitsverhältnis eingreifen und dessen Bedingungen ändern.

Arbeitgebern ist zu empfehlen, formularmäßige Klauseln sehr exakt zu formulieren oder aber mit ihren betroffenen Arbeitnehmern Individualvereinbarungen abzuschließen, die nicht der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB unterliegen. (oe)

Der Autor Stefan Engelhardt ist Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht und Landesregionalleiter "Hamburg" der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (www.mittelstands-anwaelte.de).

Kontakt:

Stefan Engelhardt, Roggelin & Partner, Alte Rabenstr. 32, 20148 Hamburg, Tel.: 040 769999-36, E-Mail: stefan.engelhardt@roggelin.de, Internet: www.roggelin.de

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