Widerrufsbelehrung: Darstellung genauso wichtig wie der Inhalt

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.
Widerrufsbelehrung und AGB im Scrollfenster können wettbewerbswidrig sein, so Rechtsanwalt Johannes Richard.

Aus Platzgründen stellen viele Betreiber von eBay-Auftritten oder Internetshops die gesetzlich verpflichtende Widerrufsbelehrung und AGBs in einem Scrollkasten oder Frame dar.

Wenn dieser Kasten jedoch zu klein ist und der Verbraucher zu sehr scrollen muss, um mehr über die Widerrufsbelehrung zu erfahren, kann es problematisch sein. Die Widerrufsbelehrung ist für den Verbraucher ohnehin schwer verständlich. Bei einem Scrollkasten, der nur zwei Zeilen tief ist, kann es somit zu Transparenzproblemen kommen. Eine derartige Widerrufsbelehrung mit einem zu kleinen Scrollkasten kann wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen, wie sich aus einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 09.05.2007, Az: 6 W 61/07) ergibt.

Die Entscheidung wird zum Teil im Internet auch mit OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.05.2007, Az: 3 / 8 O 25/07 zitiert. In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Die mit dem Beschwerdeantrag zu 1.) beanstandete Gestaltung der Widerrufsbelehrung nach § 312 c I BGB i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV wird den gesetzlichen Anforderungen an die Kleid und Verständlichkeit einer solchen Belehrung nicht gerecht. Auf Grund der aus dem Tenor ersichtlichen geringen Größe des Scrollkastens kann der Leser jeweils nur einen sehr kleinen Teil des gesamten Belehrungstextes zur Kenntnis nehmen. Dadurch wird die Verständlichkeit selbst für den mit dem Scrollen vertrauten Nutzer in einer mit dem Gesetz nicht mehr zu vereinbarenden Weise beeinträchtigt. Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass bei einem größeren Scrollkasten eine andere Beurteilung geboten sein kann."

Auch die Darstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem kleinen Scrollkasten wird für unzulässig angesehen.

Wichtig erscheint der Hinweis, dass die Darstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einer Widerrufsbelehrung in einem Scrollkasten nicht per se wettbewerbswidrig ist. Wie groß die Mindestgröße für ein Scrollkasten sein muss, können wir an dieser Stelle nicht beurteilen. Falls möglich, sollten Scrollkästen vermieden werden. Auf jeden Fall sollte ein Scrollfeld für gesetzliche Pflichtbelehrungen so groß sein, dass große Teile des Textes erkennbar sind und einfach gelesen werden können. Denkbar ist bspw., dass der Scrollkasten für eine Widerrufsbelehrung die Größe hat, dass das Widerrufsrecht einschließlich der Widerrufsadresse zu erkennen ist und durch Herunterscrollen die Widerrufsfolgen im Gesamten im Scrollkasten dargestellt werden.

Der Autor: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard Wagner Straße 14, 18055 Rostock, Tel: 0381-448998-0, Fax: 0381-448998-22. Im Internet unter:

www.internetrecht-rostock.de (mf)

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