Stichtag 11. Juni 2010

Widerrufsbelehrung wird demnächst Gesetz

02.10.2009

Wann ist eine "unverzügliche Information" gegeben?

In diesem Zusammenhang stellt sich noch die Frage, wann eine unverzügliche Information nach Vertragsschluss eigentlich gegeben ist. Die Gesetzesbegründung gibt hieraus eine Antwort:

"Unverzüglich bedeutet, dass der Unternehmer die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreifen muss, um dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform mitzuteilen. Der Unternehmer verzögert die Erfüllung seiner Belehrungspflicht in der Regel schuldhaft, wenn er nicht spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung in Textform auf den Weg bringt."

Mit anderen Worten: Der Verkäufer hat einen Tag Zeit, um den Verbraucher in Textform, d.h. per E-Mail über das Widerrufsrecht zu belehren.

Letztlich hat der Gesetzgeber -zu Recht- beabsichtigt, eine rechtliche Gleichbehandlung von Internetauktionshäusern mit normalen Internetshops zu erreichen.

Die neue Widerrufsbelehrung - ein großer Wurf?

Diese Frage kann man nur mit einem klaren "jein" beantworten. Auf der einen Seite ist es eindeutig zu begrüßen, dass der Gesetzgeber auf die bisher herrschende Unsicherheit betreffend die korrekte Formulierung einer Widerrufsbelehrung reagiert hat. Dadurch, dass das Widerrufsrecht nunmehr als Gesetz vorliegt, ist es der Beurteilung der Rechtsprechung entzogen. Auch im Weiteren ist das Gesetz mehr als händlerfreundlich, wie sich aus den einheitlichen Regelungen zur 14-Tage-Frist für das Widerrufsrecht und dem Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme ergibt. Bei Verwendung des zukünftigen amtlichen Musters für die Widerrufsbelehrung dürfte somit an dieser Stelle abmahntechnisch Ruhe einkehren. In die Röhre schaut ein Stück weit der Verbraucher, der auch weiterhin für einen rechtlichen Laien mit einer unverständlichen Widerrufsbelehrung konfrontiert wird. Der Verbraucher wird nicht wissen, wann Informationspflichten gemäß Art. 246, § 2 i.V.m. § 2 und 1 EGBGB sowie Pflichten gemäß § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246, § 3 EGBGB eigentlich erfüllt sind. Erstaunlicher Weise hat dies dem Verbraucher auch nach der Einführung des letzten Musters zum 01.04.2008 jedoch nicht gekratzt. Großartige Praxisprobleme sind uns aus unserer Beratungspraxis jedenfalls nicht bekannt geworden.

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