Stichtag 11. Juni 2010

Widerrufsbelehrung wird demnächst Gesetz

02.10.2009

Widerrufsfrist beträgt bei eBay künftig zwei Wochen!

Das bisherige Problem bei eBay war, dass bei eBay auf der Plattform selbst sofort ein Vertrag geschlossen werden konnte. Die Widerrufsfrist beträgt jedoch nur dann zwei Wochen, wenn vor Vertragsschluss in Textform (bspw. per Email) über das Widerrufsrecht informiert wird. Die eBay-Lobby hat ganz offensichtlich erheblichen Druck gemacht. Zukünftig wird durch eine Änderung des § 355 Abs. 2 BGB auch bei eBay eine Widerrufsfrist von zwei Wochen möglich sein. Gelöst wird dieser Umstand dadurch, dass nicht mehr sklavisch eine Information über das Widerrufsrecht vor Vertragsschluss in Textform notwendig ist, ohnehin nach unserer Auffassung eine unnötige Förmelei. Vielmehr wird es zukünftig ausreichen, dass eine "unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleichsteht". eBay wird daher eine technische Möglichkeit einführen müssen, dass unmittelbar nach Kauf oder Auktionsende dem Käufer automatisch generiert eine E-Mail mit einer Widerrufsbelehrung zugesendet wird.

Diese Änderung ist sehr weitreichend und zudem zu begrüßen. Es waren rein rechtsdogmatische Gründe, die ein erfolgreiches Handelsmodell im Internet -wie bei ebay- nicht berücksichtigt haben, die dazu führten, dass bei eBay eigentlich ohne nachvollziehbaren faktischen Grund die Widerrufsfrist einen Monat beträgt.

Wertersatz für bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme kann künftig auch bei eBay geltend gemacht werden

Ähnlich wie die Frage, dass auf Grund der Information über das Widerrufsrecht nach Vertragsschluss in Textform die Widerrufsfrist zurzeit einen Monat beträgt, ist auch die Frage des Wertersatzes für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme zu betrachten. Gemäß § 357 Abs. 3 BGB knüpft auch diese Frage an den Umstand an, wann der Verbraucher in Textform (E-Mail) über das Widerrufsrecht belehrt wird. Abgesehen davon, dass diese Frage bis heute rechtlich nicht abschließend geklärt ist, hat sich der Gesetzgeber entschieden, hier ein ähnliches Modell zu wählen. Wie bei der Widerrufsfrist. § 357 Abs. 3 wird ergänzt durch eine Regelung, dass ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleichsteht. Unter der Voraussetzung, dass eBay ein entsprechendes Informationssystem einführt, wovon auszugehen ist, hat sich somit auch das leidige Problem des Wertersatzes für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme bei eBay im Sinne der Händler erledigt.

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