Codes of Conduct auch in deutschen Firmen

Wie sich Mitarbeiter am Arbeitsplatz benehmen sollten

21.09.2009

Pflicht zum "Whistleblowing"

Des Weiteren enthielt die Ethik-Richtlinie eine "Whistleblowing-Klausel", wonach alle Mitarbeiter diesen Verhaltenskodex des Unternehmens genau befolgen sollten und etwaige Verstöße sofort melden müssten. Für den Fall der Nichtbeachtung dieser Regelungen wurden den Mitarbeitern Disziplinarverfahren bis hin zu Kündigungen angedroht.

Der Konzernbetriebsrat vertrat die Auffassung, dass die Einführung und die Anwendung der gesamten Ethik-Richtlinie seiner Mitbestimmung unterlägen. Dies ergebe sich daraus, dass schon allein die dort enthaltene Regelung zum Whistleblowing bereits mitbestimmungspflichtig sei. Das Hessische LAG schloss sich dieser Auffassung an und stellte in seinem Beschluss fest, dass allein die im Gesamtwerk enthaltene Meldepflicht in einer Art "Klammerwirkung" zu einer Mitbestimmungspflichtigkeit der gesamten Ethik-Richtlinie führe.

In der Revision stellte sich das BAG demgegenüber jedoch auf den gegenteiligen Standpunkt, wonach solche Ethik-Richtlinien sowohl mitbestimmungspflichtige Teile als auch mitbestimmungsfreie Teile enthalten könnten. Ein Mitbestimmungsrecht an einzelnen Teilregelungen der Ethik-Richtlinie begründe nicht gleich notwendig ein Mitbestimmungsrecht am Gesamtwerk. Insoweit bestehe nämlich kein Mitbestimmungsrecht bei solchen Vorgaben, die lediglich die geschuldete Arbeitsleistung konkretisieren, sondern nur bei solchen Regelungen, die die Gestaltung des Zusammenwirkens der Arbeitnehmer im Betrieb untereinander betreffen.

Dazwischen sei auch im Rahmen eines vom Arbeitgeber gewollten einheitlichen Regelungswerkes zu unterscheiden. Darüber hinaus stellte das BAG klar, dass Angelegenheiten, die gesetzlich bereits abschließend und zwingend geregelt sind, von vornherein der Mitbestimmung entzogen sind. Außerdem wies das Gericht auch noch darauf hin, dass die Verpflichtung ausländischer und börsennotierter Unternehmen zu einer konzernweiten Einführung von Ethik-Richtlinien die bestehenden Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz nicht ausschließen können (BAG, Beschluss vom 22.08.2008, Az.: 1 ABR 40/07).

Zur Startseite