Peter statt Ralf

Wirksame Abmahnung bei falschem Vornamen?

29.04.2008

Genau so sah das OLG Köln den Fall auch hier: Nach Ansicht der Richter hatte der Beklagte das Recht aufgrund des falschen Vornamens die Annahme der Briefsendung zu verweigern.

Was jedoch wesentlich an dieser Entscheidung ist, ist nach unserer Auffassung ein anderer Faktor, der zur Folge hat, dass diese Entscheidung nicht einfach auf ähnliche Fälle übertragen werden kann: da der Beklagte offensichtlich keine Benachrichtigungskarte über das Einschreiben hatte, konnte er das Einschreiben bei der Post auch nicht abholen. Mit anderen Worten: als das Einschreiben aufgrund Nichtzustellbarkeit erst einmal postlagernd aufbewahrt wurde, gab es für den Beklagten keinerlei Möglichkeit mehr, an dieses Einschreiben heranzukommen. Dies war jedoch keine Schuld des Beklagten.

Hiervon zu unterscheiden ist letztlich die Frage, ob eine Abmahnung bei der Adresse oder Namen in irgendeiner Form falsch geschrieben ist, automatisch unwirksam ist. Wir halten dies für zweifelhaft, solange erkennbar ist, wer als Abgemahnter tatsächlich gemeint ist. Zudem besteht keine Verpflichtung des Abmahners, eine Abmahnung per Einschreiben-Rückschein zu versenden. In der Rechtsprechung ist es sofern anerkannt, dass der Nachweis der Absendung vollkommen ausreichend ist.

Die Frage, ob beispielsweise ein falscher Vorname eine Abmahnung unwirksam macht, ist immer noch eine Frage des Einzelfalls.

Der Autor: Johannes Richard, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblicher Rechtsschutz. Kontakt und weitere Informationen: Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard Wagner Straße 14, 18055 Rostock. Tel: 0381-448998-0, Fax: 0381-448998-22, Im Internet unter: www.internetrecht-rostock.de (mf)

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